Barrierefreiheit

Anwendbarkeit des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Wir sind von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen. Kriterien für diese Ausnahme: weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro wir bieten keine Dienstleistungen oder Waren an Kunden (B2C) an. Wir bieten nur Informationen im Rahmen der Förderung von Kunst und Kultur an. Dennoch bemühen wir uns natürlich um Barrierefreiheit. Von den gesammelten Informationen sollen ja so viele Personen wie möglich etwas haben.

Wo es noch nicht so ganz klappt

1. Haupt-Navigations-Leiste mit Untermenüs als drop-down o Umbau in Arbeit 2. Karten der Mühlenweg-Abschnitte mit den Mühlen an der Tauber zum anklicken der Mühlen 3. Die Info-Tafeln zu Mühlen, die vom LAG erstellt wurden, sind aktuell nur als Screenshot-Bild und nicht als reiner Text eingebunden. o Die Info-Tafeln liegen mir zwar als pdf vor … daraus lassen sich die Texte aber leider nicht als Text entnehmen. Zum abtippen hatte ich bisher nicht die Zeit. 4. Infomaterial zum download als pdf o amtliche Bescheinigungen liegen in der amtlichen Form als pdf vor o der Mühlenkarten-Flyer liegt als pdf-Druckvorlage vor o Beitrittserklärung und Erhebungsbogen liegen als pdf zum ausdrucken und ausfüllen vor.

Rückmeldung

Sollten Sie noch weitere als die angegeben Stellen entdeckt haben, die noch nicht passen, so bitte ich Sie mir das mitzuteilen. Hilfreiche wäre, wenn Sie mir mitteilen, auf welcher Seite und was nicht passt. Danke. Kontakt: webmaster

Schlichtungsverfahren

Wie eingangs beschrieben, besteht für uns eigentlich keine Barrierefreiheitspflicht. Der Vollständigkeit halber seien hier aber die Möglichkeiten für Schlichtungsverfahren angegeben:

Schlichtungsverfahren nach dem Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)

Um eine einvernehmliche Lösung zwischen Ihnen und uns zu erreichen kann die im Landes- Behinderten­gleichstellungs­gesetzes vorgesehene Schlichtungsstelle genutzt werden. Schlichtungsstelle BGG: https://www.schlichtungsstelle-bgg.de

Beschwerde bei der Markt­überwachungs­behörde gemäß dem Barriere­freiheits­stärkungsgesetz (BFSG)

Beschwerde, darüber, dass die Barrierefreiheit gemäß dem BFSG nicht eingehalten wird kann bei der Marktüberwachungsbehörde eingereicht werden. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) : https://www.stmuv.bayern.de/themen/gewerbe/marktueberwachung/

Anmerkung des Verfassers dieser Barrierefreiheitserklärung

Die Umsetzung der Barrierefreiheit nicht so ganz einfach und bedarf einiger Umbauten an unseres Internetseite. Ich gestalte und pflege diese Website nebenberuflich und unentgeltlich für den Verein. Ich arbeite dran. Weitere Informationen, siehe auch: www.aktion-mensch.de/inklusion/barrierefreiheit/barrierefreie-website/gesetzliche-pflichten bfsg-gesetz.de/check/ Ihr webmaster Stand 08.06.2025
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